Mit der europäischen Harmonisierung der Führerscheinklassen wurde zum 1.1.2000 auch die europaweite Befristung bestehender und neu erworbener LKW-Führerscheine wirksam. Fahrer von LKW ab 3,5 Tonnen Nutzlast müssen ab dem 50. Lebensjahr den Führerschein in 5-Jahresintervallen bei den Führerscheinstellen verlängern lassen.
Für die Verlängerung ist eine Verkehrstauglichkeitsbescheinigung vom Hausarzt und ein Führerscheingutachten vom Augenarzt erforderlich. Dieses Führerscheingutachten beinhaltet:
• die Überprüfung des Gesichtsfeldes
• des Farbempfindens
• des räumlichen Sehens
• der zentralen Sehschärfe.
Außerdem werden die Augen auf organische Veränderungen und versteckte Schielstellungen untersucht.
Wann braucht man ein augenärztliches Gutachten?
Führerschein-Klasse C, D, CE, DE und Taxi (P-Schein): dafür ist immer ein augenärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestsehschärfe 0,8 / 0,5. Wobei die Korrektur nur bis maximal +/- 8.0 Dioptrien zulässig ist. Ohne Korrektur darf die Sehschärfe auf keinem Auge 0,05 unterschreiten - Gesichtsfeld mindestens bis 70° horizontal nach rechts und links und 40° vertikal nach unten. Zentrale 30° müssen beiderseits frei sein. Keine Doppelbilder und kein Schielen; Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomaliequotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klasen D, DE und der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, P-Schein).